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Abmahnungspflicht ist die in den Verbandsnormen der schweizerischen Bauwirtschaft enthaltene gesetzliche Pflicht des Unternehmers Verhaltnisse im Bauprozess die eine gehorige oder rechtzeitige Ausfuhrung des Werkes gefahrden der Bauleitung ohne Verzug anzuzeigen Dies soll schriftlich erfolgen Mundliche Anzeigen sind zu protokollieren Die gleiche Abmahnungspflicht trifft den Unternehmer wenn er bei der Ausfuhrung seiner Arbeit feststellt oder nach Umstanden feststellen muss dass ihm erteilte Weisungen beziehungsweise Bestellungsanderungen der Bauleitung fehlerhaft sind oder ihm Verantwortungen z B hinsichtlich der Gefahrdung oder Schadigung Dritter auferlegen die er glaubt nicht ubernehmen zu durfen Verletzt der Unternehmer diese Pflicht so fallen nachteilige Folgen ihm selbst zur Last es sei denn die Bauleitung hat von den betreffenden Verhaltnissen auch ohne Anzeige nachweisbar Kenntnis gehabt siehe auch Gefahrdungshaftung TreuhanderWeblinks BearbeitenWerksvertragsrecht Schweiz PDF Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abmahnungspflicht amp oldid 171081994