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Als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Abkurzung ZWB englisch Authorized Economic Operator AEO wird im Zollrecht der Europaischen Union ein gepruftes Unternehmen bezeichnet das beim Aussenhandel bestimmte Privilegien geniesst Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ermoglicht es Unternehmen u a innerhalb der gesamten Europaischen Union in einem einfachen Verfahren ohne erneute umfangreiche Uberprufung Bewilligungen fur Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und andere vereinfachte Verfahren zu erlangen Insofern ist die Anwendung einheitlicher Standards bei der Vergabe des Status innerhalb der gesamten Europaischen Union von grosser Bedeutung Die Bewilligung dieses Status ist an umfangreiche Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlassigkeit der Zahlungsfahigkeit der bisherigen Einhaltung der einschlagigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls der Erfullung bestimmter Sicherheitsstandards geknupft Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Zertifikate 3 Bewilligungsvoraussetzungen 4 Bewilligungsverfahren 5 Vorteile fur den Inhaber 6 Dienstvorschrift 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDer Status des ZWB wurde mit der Verordnung EG Nr 648 2005 vom 13 April 2005 in Artikel 5a der Verordnung EWG Nr 2913 92 des Rates vom 12 Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zum 11 Juni 2005 eingefuhrt Der ZWB ahnelt hierbei in Teilen der US amerikanischen Customs Trade Partnership Against Terrorism C TPAT Die Zollkodex Durchfuhrungsverordnung ZK DVO wurde mit der Verordnung EG Nr 1875 2006 der Kommission vom 18 Dezember 2006 umfassend geandert Unter anderem wurde die nahere Ausgestaltung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten getroffen Seit dem 1 Mai 2016 regeln Titel I Kapitel 2 Abschnitt 4 des Zollkodex der Union Verordnung EU Nr 952 2013 1 sowie Delegierte Verordnung EU 2015 2446 2 und Durchfuhrungsverordnung EU 2015 2447 3 die Anwendung des ZWB Zertifikate BearbeitenEs werden in Art 14a Abs 1 ZK DVO drei unterschiedliche Zertifikate fur den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingefuhrt Diese sind AEO Bewilligung Zollrechtliche Vereinfachungen AEOC AEO Bewilligung Sicherheit AEOS AEO Bewilligung Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit AEOC und AEOS sogenannte kombinierte Bewilligung Bewilligungsvoraussetzungen Bearbeiten nbsp Folgende Teile dieses Abschnitts scheinen seit 2016 nicht mehr aktuell zu sein Die hier und unter Zertifikate genannten Informationen sind veraltet und die entsprechende EU Verordnung auf die sich diese Informationen beziehen wurde aufgehoben Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit fehlend Die Bewilligungsvoraussetzungen waren im Einzelnen 4 5 Art 14h ZK DVO angemessene Einhaltung der Zollvorschriften in der Vergangenheit Art 14i ZK DVO eine zufriedenstellende Buchfuhrung hinsichtlich der Geschafts und Beforderungsunterlagen die eine geeignete Kontrolle ermoglicht Art 14j ZK DVO der Nachweis der Zahlungsfahigkeit Bonitat Art 14k ZK DVO die Einhaltung geeigneter Sicherheitsstandards nur fur AEO S und AEO F Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Leitlinien Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Dokument TAXUD 2006 1450 vom 29 Juni 2007 naher erlautert Bewilligungsverfahren BearbeitenZustandig fur die Erteilung der Zertifikate ist das Sachgebiet B des ortlich zustandigen Hauptzollamtes HZA Die Bearbeitungsfrist dort betragt seit dem 1 Januar 2010 90 Tage Diese Frist kann um 30 Tage verlangert werden Zwischen dem 1 Januar 2008 und dem 1 Januar 2010 betrug die Frist ubergangsweise 300 Tage Die Bearbeitungsfrist des HZA beginnt erst mit Vorliegen samtlicher fur die Annahme des Antrages notwendigen Informationen Art 14c Abs 2 ZK DVO Innerhalb von 30 Tagen hat das HZA die Antrage auf Vollstandigkeit zu prufen Die Beteiligung der Behorden anderer Mitgliedstaaten ist in den Art 14l und 14m ZK DVO geregelt Gemass Art 14l ZK DVO mussen die anderen Mitgliedstaaten bei jedem Bewilligungsverfahren innerhalb von funf Tagen uber dieses benachrichtigt werden Hierzu wird gemass Art 14x ZK DVO ein einheitliches Informations und Kommunikationssystem fur alle Mitgliedstaaten erarbeitet Dieses steht seit Anfang 2008 als Beta Version zur Verfugung Eine voll funktionstuchtige Version ist fur Ende 2008 geplant Kann die Prufung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht in einem Mitgliedsstaat erfolgen so werden gemass Art 14m ZK DVO die Behorden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten konsultiert In der Bundesrepublik Deutschland ist die Kontaktstelle AEO bei der Bundesfinanzdirektion Sudost in Nurnberg fur die Koordinierung mit den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zustandig Antrage konnen seit dem 1 Januar 2008 rechtswirksam durch das zustandige Hauptzollamt angenommen werden Die ersten AEO Zertifikate wurden bereits erteilt Vorteile fur den Inhaber BearbeitenDer Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beinhaltet fur den Inhaber verschiedene Vorteile Beantragt ein Inhaber eines AEO Zertifikats AEO C oder AEO F eine zollrechtliche Vereinfachung des Art 14b Abs 1 ZK DVO z B Anschreibeverfahren zugelassener Versender Empfanger gelten die bereits zur Erteilung des Zertifikates gepruften Voraussetzungen als erfullt Inhaber von S und F Zertifikaten mussen ab Einfuhrung der elektronischen Vorausanmeldung zum 1 Juli 2009 nicht den vollen Datensatz ubermitteln Sie konnen einen reduzierten Datensatz nach Anhang 30A Abschnitt 2 5 zur ZK DVO ubermitteln Die Prufungskadenz von Zertifikatinhabern soll unter der von Beteiligten ohne Zertifikate liegen Hierbei ist aber die Risikoanalyse nach Art 14b Abs 4 ZK DVO zu beachten Der Zertifikatinhaber AEO S oder AEO F kann vor einer Warenkontrolle gemass Art 14b Abs 2 ZK DVO von der beabsichtigten Prufung unterrichtet werden Es wird angestrebt die Hohe der zu hinterlegenden Sicherheiten fur Zertifikatinhaber zu reduzieren Die nahere Ausgestaltung ist noch nicht abgeschlossen Die Europaische Union strebt die Anerkennung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in internationalen Abkommen mit Drittlandern zur Absicherung der Lieferkette an Dienstvorschrift BearbeitenDie Dienstvorschrift mit behordeninternen Regelungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist am 17 Dezember 2007 erschienen Weblinks BearbeitenVerordnung EU Nr 952 2013 Informationen auf www zoll de Webseite mit Link zu Leitlinien Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung EU Nr 952 2013 Delegierte Verordnung EU 2015 2446 Durchfuhrungsverordnung EU 2015 2447 Verordnung EG Nr 1875 2006 der Kommission vom 18 Dezember 2006 zur Anderung der Verordnung EWG Nr 2454 93 mit Durchfuhrungsvorschriften zu der Verordnung EWG Nr 2913 92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften abgerufen am 28 Mai 2018 Durchfuhrungsverordnung EU 2016 481 der Kommission vom 1 April 2016 zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr 2454 93 der Kommission mit Durchfuhrungsvorschriften zu der Verordnung EWG Nr 2913 92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften abgerufen am 28 Mai 2018 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter amp oldid 236111305