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Die Verordnung des Bundesministers fur Wirtschaft und Arbeit uber Ausubungsregeln fur das Piercen und Tatowieren durch Kosmetik Schonheitspflege Gewerbetreibende vom 14 Februar 2003 ist eine Rechtsverordnung in Osterreich 1 Sie enthalt unter anderem Hygieneanforderungen an die Betriebsstatten von Tatowierern und Piercern Die Gerate Farben und Stoffe sind nach 4 Abs 2 ausschliesslich bei Unternehmen zu beziehen die zu deren Inverkehrbringen im Inland berechtigt sind Nach 5 ist die schriftliche Einwilligung der gepiercten oder tatowierten Person einzuholen und die Aufklarung der Person ist schriftlich zu belegen Eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe ist zu dokumentieren und uber einen Zeitraum von zehn Jahren verfugbar zu halten Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszuhandigen 2008 wurde die Verordnung geandert und die Altersgrenzen naher bestimmt 2 Tatowierungen sind ab 16 Jahren erlaubt wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen Ein Piercing benotigt bei Personen unter 18 Jahren die Zustimmung der Eltern Diese Einwilligungspflicht entfallt bei Minderjahrigen zwischen 14 und 18 Jahren wenn zu erwarten ist dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt Das Piercen von Minderjahrigen unter 14 Jahren ist verboten Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung des Bundesministers fur Wirtschaft und Arbeit uber Ausubungsregeln fur das Piercen und Tatowieren durch Kosmetik Schonheitspflege Gewerbetreibende vom 14 Februar 2003 BGBl Nr 261 vom 21 Juli 2008 Memento des Originals vom 11 Oktober 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www wko atBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung des Bundesministers fur Wirtschaft und Arbeit uber Ausubungsregeln fur das Piercen und Tatowieren durch Kosmetik Schonheitspflege Gewerbetreibende amp oldid 188798351