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Als Verlustausgleich wird in der Einkommensteuer die Verrechnung negativer Einkunfte aus einer oder mehreren Einkunftsquellen Verluste mit positiven Einkunften aus anderen Einkunftsquellen bezeichnet Beteilige dich an der Diskussion Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mangel in der Qualitatssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen Dies geschieht um die Qualitat von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen Hilf mit die inhaltlichen Mangel dieses Artikels zu beseitigen und beteilige dich an der Diskussion Begrundung Zumindest die Angaben zur Moglichkeit des vertikalen Verlustausgleichs sind veraltet Da muss mehr getan werden Ich habe es mal auf meine To do Liste gesetzt Michael Metschkoll Diskussion 10 22 15 Mai 2014 CEST Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Verluste konnen horizontal vertikal oder zeitlich gemass 10d EStG durch einen Verlustvortrag oder Verlustrucktrag in andere Veranlagungszeitraume ausgeglichen werden Die erste Stufe der Verlustbehandlung ist der Verlustausgleich nach 2 EStG der Einkommen und Verluste im gleichen Veranlagungszeitraum z B Kalenderjahr 2006 betrifft Beim horizontalen Verlustausgleich werden Verluste mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet Beispielsweise konnen die Einkunfte und Verluste aus zwei Gewerbebetrieben im Jahr 2006 verrechnet werden Einkunfte aus Einzelunternehmen 50 000 Euro Verlust aus Kommanditbeteiligung 20 000 Euro Einkunfte aus Gewerbebetrieb 30 000 EuroBeim vertikalen Verlustausgleich werden Verluste mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet z B Verluste aus Gewerbebetrieb mit Einkunften aus Vermietung und Verpachtung 2006 Der vertikale Verlustausgleich wird meistens angewandt wenn trotz horizontalem Verlustausgleich noch verrechnungsfahige negative Einkunfte Verluste verbleiben Seit 1 Januar 2004 ist der vertikale Verlustausgleich grundsatzlich uneingeschrankt moglich wobei bei Steuerstundungsmodellen die nach dem 10 November 2005 gezeichnet wurden die Verlustverrechnungsmoglichkeit insoweit beschrankt ist dass Verluste nur mit spateren Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden konnen 10d EStG fasst unter dem Begriff Verlustabzug die Moglichkeiten zusammen Verluste in fruhere Veranlagungszeitraume zuruckzutragen oder in folgende Veranlagungszeitraume vorzutragen Es geht hierbei um die nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich noch verbleibenden Verluste Dabei werden die Begriffe Verlustrucktrag und Verlustvortrag verwendet Der Verlustrucktrag ist zeitlich auf ein Jahr also Verluste aus 2006 sind nur auf 2005 rucktragbar und der Hohe nach auf 1 000 000 Euro begrenzt bzw auf 2 000 000 fur zusammenveranlagenden Ehegatten Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt auf das jeweils folgende Kalenderjahr moglich z B Verluste aus 2006 auf 2007 vortragen usw Der Abzug des Verlustvortrags ist jedoch der Hohe nach begrenzt auf 1 Million Euro zuzuglich 60 Prozent des 1 Million ubersteigenden Gesamtbetrags der Einkunfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums sog Mindestbesteuerung ein danach noch verbleibender Verlustvortrag wird dann ins nachste Jahr vorgetragen Als Verlustjahr wird der Veranlagungszeitraum bezeichnet in dem der Verlust entsteht Abzugsjahr bzw Rucktrags oder Vortragsjahr ist der Veranlagungszeitraum in dem der Verlust aus dem Verlustjahr nach 10d EStG abgezogen wird Beim Verlustrucktrag Verluste von 2006 werden in das umsatzstarkere Jahr 2005 ruckubertragen erhalt der Steuerpflichtige sofort Geld vom Finanzamt zuruckerstattet Im Rahmen des Abbaus von Steuervorteilen wird regelmassig die Einschrankung des Verlustausgleiches diskutiert da dieser die Grundlage fur zahlreiche Steuersparmodelle ist Der Grosse Senat des BFH hat mit Beschluss vom 17 Dezember 2007 Az GrS 2 04 zur Frage der Nichtvererblichkeit des Verlustvortrages entschieden dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach 10d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen kann Der Grosse Senat des Bundesfinanzhofs ist damit von einer rund 45 Jahre wahrenden hochstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgeruckt Aus Grunden des Vertrauensschutzes ist die neue fur die Steuerburger ungunstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfallen anzuwenden die nach Veroffentlichung dieses Beschlusses am 12 Marz 2008 eintreten werden Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt Der mit der Sache befasste XI Senat des Bundesfinanzhofs hatte im Vorlagebeschluss vom 28 Juli 2004 Az XI R 54 99 die Auffassung vertreten dass der Verlustabzug nach 10d EStG entgegen der standigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei Dem hat sich der Grosse Senat im Grundsatz angeschlossen Der Ubergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben konne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestutzt werden Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfahigkeit der einzelnen naturlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfahigkeit beherrscht Hiermit sei es unvereinbar die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvortrage auf den Erben zu ubertragen Die einzelne naturliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkunfte 2 Abs 1 EStG Die personliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person sie endet mit ihrem Tod In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschranken Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte die jeweils fur sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkunfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden 2 Diese Grundsatze sprechen dagegen die beim Erblasser bis zu seinem Tod nicht aufgezehrten Verlustvortrage auf ein anderes Einkommensteuerrechtssubjekt und sei es auch nur auf seinen Erben Gesamtrechtsnachfolger zu ubertragen und diesem zu gestatten die Verluste mit eigenen positiven Einkunften zu verrechnen Allerdings hielt der Grosse Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschutzende Ubergangsregelung fur notwendig Die neue Rechtsprechung mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage vergleichbar einer Gesetzesanderung faktisch andere sei daher erst mit Wirkung fur die Zukunft anzuwenden Literatur BearbeitenStephan Kudert Steuerrecht 2 Auflage Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verlustausgleich amp oldid 227996177