Die Umfassende Landesverteidigung (ULV) wurde als Verteidigungsgrundlage der österreichischen Neutralität im Jahr 1975 im Absatz 2 des Artikel 9a des Bundes-Verfassungsgesetzes beschlossen. Ziel ist es, „die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität.“
Bestandteile Bearbeiten
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören nach Art. 9a der österreichischen Bundesverfassung:
- Militärische Landesverteidigung (MLV)
- Geistige Landesverteidigung (GLV)
- Zivile Landesverteidigung (ZLV)
- Wirtschaftliche Landesverteidigung (WLV)
Bewertung Bearbeiten
Dieses Gesetz muss vor dem Hintergrund des Kalten Krieges und der exponierten Lage am Eisernen Vorhang gesehen werden, gilt aber auch heute, obwohl davon auszugehen ist, dass es „auf absehbare Zeit“ keine konventionellen militärischen Bedrohungen gegenüber Österreich geben wird.
Da sich das Bedrohungsbild seit dem Fall des Eisernen Vorhanges und als Mitglied der EU stark gewandelt hat, sollte nach Vorschlag des Österreich-Konvents der Begriff der Umfassenden Landesverteidigung in Umfassende Sicherheit geändert werden. Dazu ist es nicht gekommen.
Einzelnachweise Bearbeiten
- BMBWF: Geistige Landesverteidigung. Abgerufen am 15. Januar 2019.
- Krammer, R., Kühberger, C. & Windischbauer, E: Die durch politische Bildung zu erwerbenden Kompetenzen. Ein Kompetenz-Strukturmodell. Abgerufen am 17. Januar 2019.
- BMBWF: Geistige Landesverteidigung - Prototypische Aufgaben. Abgerufen am 15. Januar 2019.
- Österreichische Sicherheitsstrategie: Sicherheit in einer neuen Dekade – Sicherheit gestalten. ( (Memento vom 17. August 2016 im Internet Archive))
- Änderungsvorschlag (PDF; 30 kB) des Österreich-Konvents, abgerufen am 10. Jänner 2009