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Das Thuringer Gesetz zum Schutz der Bevolkerung vor Tiergefahren wurde vom Thuringer Landtag am 22 Juni 2011 beschlossen Es lost die Thuringer Gefahren Hundeverordnung vom 21 Marz 2000 StAnz Nr 15 S 884 zuletzt geandert durch Verordnung vom 30 September 2003 StAnz Nr 47 S 2340 ab Im Februar 2018 wurde es durch das Erste Gesetz zur Anderung des Thuringer Gesetzes zum Schutz der Bevolkerung vor Tiergefahren geandert 1 BasisdatenTitel Thuringer Gesetz zum Schutz der Bevolkerung vor TiergefahrenKurztitel Tiergefahrengesetz nicht amtlich Abkurzung ThurTierGefG nicht amtlich Art LandesgesetzGeltungsbereich ThuringenRechtsmaterie GefahrenabwehrrechtErlassen am 22 Juni 2011 Gesetz und Verordnungsblatt fur den Freistaat Thuringen Nr 6 2011 S 93 Inkrafttreten am 1 September 2011Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Rasselisten 1 1 Abschaffung der Rasselisten durch Gesetzesanderung 2018 1 2 Hunde deren Gefahrlichkeit unwiderlegbar vermutet wird 1 3 Weitere gefahrliche Rassen 2 Sachkundenachweis 3 Nicht beschlossene Regelungen aus dem Entwurf der Landesregierung 2010 3 1 Grosse Hunde als gefahrliche Tiere 20 40 Regelung 4 EinzelnachweiseRasselisten BearbeitenAbschaffung der Rasselisten durch Gesetzesanderung 2018 Bearbeiten Der Paragraph 3 2 enthielt im Gesetz von 2011 eine Rasseliste Der gesamte 3 wurde bei der Anderung 2018 neu gefasst und damit die Rasseliste abgeschafft und ersetzt dadurch dass Hunde als gefahrlich gelten die aufgrund ihres Verhaltens durch die zustandige Behorde nach Durchfuhrung eines Wesenstests im Einzelfall als gefahrlich festgestellt wurden Hunde deren Gefahrlichkeit unwiderlegbar vermutet wird Bearbeiten Im Paragraphen 3 2 des Gesetzes von 2011 wurde eine Rasseliste festgeschrieben die gefahrliche Hunde festlegte Im Paragraphen 11 wurden die Hunde dieser Rassen bezeichnet als Hunde deren Gefahrlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird 2 Neben den aufgefuhrten Rassen waren alle Kreuzungen mit ihnen als gefahrlich definiert wobei als Kreuzung solche Hunde gelten die einen entsprechenden Phanotyp haben Im Zweifel lag die Beweislast beim Hundehalter Fur das Halten eines als gefahrlich eingestuften Hunds braucht man eine Erlaubnis die unter anderem an einen Sachkundenachweis die Zuverlassigkeit des Halters eine elektronische Markierung und eine Haftpflichtversicherung gebunden ist Ferner muss der Halter nachweisen dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf fur die Haltung des Tieres besteht der durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befriedigt werden kann Es gilt ein Zucht und Handelsverbot fur gefahrliche Hunde Hunde der im Gesetz aufgefuhrten Rassen mussen sofern keine Ausnahmegenehmigung eingeholt wird kastriert werden Weitere gefahrliche Rassen Bearbeiten Im Gesetz von 2011 war in 3 4 festgelegt dass neben den im Gesetz aufgefuhrten Rassen durch Rechtsverordnung Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen als gefahrlich bestimmt werden Dabei durfen nur solche Hunderassen sowie deren Kreuzungen als gefahrlich bestimmt werden konnen bei denen die Vermutung besteht dass ihre Gefahrlichkeit fur das Leben und die Gesundheit der Menschen und Tiere auf rassespezifische Merkmale wie Beisskraft reissendes Beissverhalten und Kampfinstinkt zuruckzufuhren ist 3 Die Gefahrlichkeit eines solchen Hundes kann im Einzelfall durch einen Wesenstest widerlegt werden bei dem die Fahigkeit des Hundes zu sozialvertraglichem Verhalten nachgewiesen wird Das Innenministerium erklarte dass eine Listung weiterer Rassen vorerst nicht beabsichtigt sei 4 Die Regelung gibt es seit 2018 nicht mehr Sachkundenachweis BearbeitenBereits das Gesetz von 2011 enthielt im 5 Bestimmungen fur einen Sachkundenachweis fur Halter gefahrlicher Tiere Der 5 wurde 2018 neu gefasst insbesondere wurden in 5 6 Personengruppen festgelegt die als sachkundig zur Haltung eines gefahrlichen Hundes gelten Andere Personen mussen eine Sachkundeprufung erbringen wenn sie gefahrliche Tiere halten wollen Ausserdem konnen nach 5 4 Sachkundeprufungen angeordnet werden und nach 5 5 Steuerermassigungen auf die Hundesteuer gewahrt werden wenn Halter von Hunden die nicht als gefahrlich festgestellt wurden eine Sachkundeprufung nachweisen Nicht beschlossene Regelungen aus dem Entwurf der Landesregierung 2010 BearbeitenGrosse Hunde als gefahrliche Tiere 20 40 Regelung Bearbeiten Mit dem Entwurf zum Thuringer Gesetz zum Schutz der Bevolkerung vor gefahrlichen Tieren plante die Thuringer Landesregierung eine 20 40 Regelung Paragraph 2 des Entwurfs sah vor dass grosse Hunde als gefahrliche Tiere gelten sollten Sein Absatz 3 bestimmte grosse Hunde als solche die eine Widerristhohe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen 5 Der Innenausschuss lehnte in seiner Beratung des Entwurfs am 10 Juni 2011 die Einstufung grosser Hunde als gefahrliche Tiere ab auch weiterhin zahlen grosse Hunde nicht per Gesetz von vornherein als gefahrlich 6 Einzelnachweise Bearbeiten Erstes Gesetz zur Anderung des Thuringer Gesetzes zum Schutz der Bevolkerung vor Tiergefahren Vom 12 Februar 2018 In Gesetz und Verordnungsblatt fur den Freistaat Thuringen 1 2018 Thuringer Gesetz zum Schutz der Bevolkerung vor Tiergefahren Vom 22 Juni 2011 11 In Gesetz und Verordnungsblatt fur den Freistaat Thuringen Nr 6 2011 online Thuringer Gesetz zum Schutz der Bevolkerung vor Tiergefahren Vom 22 Juni 2011 3 4 In Gesetz und Verordnungsblatt fur den Freistaat Thuringen Nr 6 2011 online Freistaat Thuringen Innenministerium Webseite Thuringer Gesetz zum Schutz der Bevolkerung vor Tiergefahren Haufig gestellte Fragen Abgerufen am 9 Februar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Thuringer Gesetz zum Schutz der Bevolkerung vor gefahrlichen Tieren online Pressemitteilung des Thuringer Landtags vom 10 Juni 2011 Sitzung des Innenausschusses 1 2 Vorlage Toter Link www landtag thueringen de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Mai 2019 Suche in Webarchiven 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