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Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Larm kurz TA Larm ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Bundesrepublik Deutschland die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schadlichen Umwelteinwirkungen durch Gerausche dient Bedeutung hat die TA Larm fur Genehmigungsverfahren von Gewerbe und Industrieanlagen sowie zur nachtraglichen Anordnung bei bereits bestehenden genehmigungsbedurftigen Anlagen Sie ist nicht anzuwenden bei Strassenverkehrslarm Schienenverkehrslarm Fluglarm oder Sportlarm nicht genehmigungsbedurftigen landwirtschaftlichen Anlagen Tagebauen Seehafenumschlagsanlagen Anlagen fur soziale Zwecke und Baustellen BasisdatenTitel Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zumBundes ImmissionsschutzgesetzKurztitel Technische Anleitung zumSchutz gegen LarmAbkurzung TA LarmArt Allgemeine VerwaltungsvorschriftGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 48 BImSchGRechtsmaterie UmweltrechtUrsprungliche Fassung vom 16 Juli 1968 Beil zum BAnz Nr 137 vom 26 Juli 1968 Inkrafttreten am 9 August 1968Letzte Neufassung vom 26 August 1998 GMBl S 503 Inkrafttreten derNeufassung am 1 November 1998Letzte Anderung durch 1 Juni 2017 BAnz AT 08 06 2017 B5 Inkrafttreten derletzten Anderung 9 Juni 2017Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliches 2 Massgeblicher Immissionsort 3 Immissionsrichtwerte 4 Seltene Ereignisse 5 Beurteilungspegel 6 Beurteilungszeitraume 7 Messabschlag 8 Siehe auch 9 Literatur 10 Weblinks 11 BelegeRechtliches BearbeitenDie TA Larm wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz BImSchG erlassen und hat ihre rechtliche Grundlage im 48 BImSchG Die nach Landesrecht zustandige Behorde kann anordnen dass der Betreiber einer genehmigungsbedurftigen oder einer nicht genehmigungsbedurftigen Anlage soweit 22 BImSchG Anwendung findet Art und Ausmass der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine nach Landesrecht bekannt gegebene Stelle oder durch einen Sachverstandigen ermitteln lasst wenn zu befurchten ist dass durch die Anlage schadliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 26 BImSchG Die bekannt gegebenen Stellen und Sachverstandigen konnen in ganz Deutschland tatig werden 29b BImSchG Massgeblicher Immissionsort BearbeitenDer massgebliche Ort der Immission ist die Messstelle an welcher der von einer Anlage verursachte Larm beurteilt wird Dieses kann z B das einem Gewerbebetrieb nachstgelegene Wohnhaus sein und dort kann dann das vom Larm am starksten betroffene Wohnraumfenster massgebend sein Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist dabei der Bereich in dem der Beurteilungspegel weniger als 10 dB unter dem geltenden Immissionsrichtwert s u liegt Der massgebliche Immissionsort liegt bei bebauten Flachen 0 5 m ausserhalb vor der Mitte des geoffneten Fensters des vom Gerausch am starksten betroffenen schutzbedurftigen Raumes z B Schlafzimmerfenster bei unbebauten Flachen oder bebauten Flachen die keine Gebaude mit schutzbedurftigen Raumen enthalten an dem am starksten betroffenen Rand der Flache wo nach dem Bau und Planungsrecht Gebaude mit schutzbedurftigen Raumen erstellt werden durfen bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedurftigen Raumen bei Korperschallubertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Gerausche in dem am starksten betroffenen schutzbedurftigen Raum Die Messungen der Larmbelastung bei bebauten Flachen vor dem geoffneten Fenster hat in Genehmigungsverfahren zur Folge dass sogenannte passive Larmschutzmassnahmen z B Schallschutzfenster am massgeblichen Immissionsort als Larmminderungsmassnahme bei Gewerbelarm nicht zulassig sind Ein Gewerbebetrieb kann also sein Larmproblem nicht dadurch losen dass er dem nachstgelegenen Anwohner neue Fenster bezahlt Diese Moglichkeit zum passiven Schallschutz besteht hingegen wenn der Nachbar eines lauten Gewerbebetriebes ein Fenster dauerhaft verschliessen lasst beispielsweise weil der Gewerbebetrieb dem Nachbarn die technische Wohnraumbeluftung und ggf klimatisierung bezahlt und damit ein massgeblicher Immissionsort entfallt Immissionsrichtwerte BearbeitenDie jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte IRW sind nach dem Schutzanspruch der Nachbarschaft gestaffelt Der Schutzanspruch eines Immissionsortes ergibt sich z B durch Ausweisungen in einem Bebauungsplan oder Flachennutzungsplan Die Immissionsrichtwerte fur den Beurteilungspegel betragen fur Immissionsorte ausserhalb von Gebauden Ziffer TA Larm Ausweisung Immissionsrichtwert tags 6 00 bis 22 00 Uhr Immissionsrichtwert nachts 22 00 bis 6 00 Uhr 6 1 a Industriegebiet 70 dB A 70 dB A 6 1 b Gewerbegebiet 65 dB A 50 dB A 6 1 c Urbanes Gebiet 63 dB A 45 dB A 6 1 d Kern Dorf und Mischgebiet 60 dB A 45 dB A 6 1 e Allgemeines Wohngebiet 55 dB A 40 dB A 6 1 f Reines Wohngebiet 50 dB A 35 dB A 6 1 g Kurgebiet Krankenhaus und Pflegeanstalt 45 dB A 35 dB A Einzelne kurzzeitige Gerauschspitzen durfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB uberschreiten In Gemengelagen kann der fur die zum Wohnen dienenden Gebiete geltende Immissionsrichtwert auf einen geeigneten Zwischenwert der fur die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhoht werden 1 Bei Gerauschubertragungen innerhalb von Gebauden wenn die zu beurteilende Anlage und der massgebliche Immissionsort baulich verbunden sind betragen die Immissionsrichtwerte fur den Beurteilungspegel fur betriebsfremde schutzbedurftige Raume unabhangig von der Gebietseinstufung des Gebaudes tags 35 dB A nachts 25 dB A Einzelne kurzzeitige Gerauschspitzen durfen diese Immissionsrichtwerte Gerauschubertragungen innerhalb von Gebauden um nicht mehr als 10 dB A uberschreiten Zu beachten ist dass die genannten Richtwerte immissionsortbezogen und nicht anlagenbezogen gelten d h der jeweilige Immissionsrichtwert muss an einem Immissionsort z B Wohnhaus durch die Gesamtheit aller einwirkenden Anlagen eingehalten werden Gegebenenfalls mussen daher fur mehrere auf einen Immissionsort einwirkende Anlagen Larmkontingente vergeben werden Dies bedeutet auch dass im Falle einer Neuplanung einer Anlage mit einer relevanten Immissionszusatzbelastung IZ IZ gt IRW 6 dB A eine Ermittlung der Immissionsvorbelastung IV der massgeblichen Immissionsorte durch Gerauschimmissionen bereits bestehender Anlagen erforderlich ist Nur so kann das fur die neu geplante Anlage noch verfugbare Larmkontingent korrekt ermittelt werden In der Praxis wird diese Vorbelastung aufgrund des erforderlichen Aufwandes teilweise nur an potentiell konflikttrachtigen Standorten durchgefuhrt Unter Punkt 3 2 1 sieht die TA Larm vor dass eine neu geplante Anlage auch dann genehmigungsfahig ist wenn die Immissionsrichtwerte an einem Immissionsort bereits uberschritten sind und zwar dann wenn der zusatzliche Larmbeitrag der neu geplanten Anlage nicht relevant fur die Gesamtbelastung ist Dies ist nach TA Larm in der Regel der Fall wenn der Larmbeitrag der neu geplanten Anlage die o g Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB A unterschreitet In der Praxis wird bei neu zu genehmigenden Anlagen diese Unterschreitung um 6 dB A von Behorden haufig gefordert wenn ein Immissionsort eindeutig vorbelastet ist die Hohe dieser Vorbelastung jedoch unbekannt ist und eine exakte Bestimmung der Vorbelastung z B durch Messungen zu aufwandig ware oder nicht moglich ist z B aufgrund standig vorherrschender Fremdgerausche durch Strassenverkehr Bei Vorgaben aus Bebauungsplanen zu immissionswirksamen flachenbezogenen Schallleistungspegeln IFSP wird eine planerisch mogliche Vorbelastung ermittelt die im Einzelfall die tatsachliche Vorbelastung erheblich uberschreiten kann Seltene Ereignisse BearbeitenDie TA Larm sieht unter Abschnitt 7 2 Bestimmungen fur sogenannte Seltene Ereignisse vor das sind voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage bei denen es trotz Einhaltung des Standes der Technik nicht moglich ist die Immissionsrichtwerte einzuhalten Die Uberschreitung der Immissionsrichtwerte darf jedoch an nicht mehr als 10 Tagen oder Nachten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden auftreten Fur seltene Ereignisse gelten als Immissionsrichtwerte in den unter 6 1 b bis 6 1 g genannten Gebieten tags 70 dB A nachts 55 dB A Diese Immissionsrichtwerte durfen durch einzelne kurze Gerauschspitzen in Gewerbegebieten um maximal 25 dB tags bzw 15 dB nachts in den o g Gebieten 6 1 c bis 6 1 g um maximal 20 dB tags bzw 10 dB nachts uberschritten werden Beurteilungspegel BearbeitenErmittelt und mit den Immissionsrichtwerten verglichen wird der sogenannte Beurteilungspegel L r displaystyle L r nbsp Dieser ist nicht identisch mit dem mittels eines Schallpegelmessers ermittelten Schalldruckpegel Der Beurteilungspegel wird in Anlehnung an DIN 45645 1 unter Einbeziehung folgender Korrektur Terme gebildet TA Larm Anhang 2 Wirksame Laufzeit der Anlage innerhalb des Beurteilungszeitraumes meteorologische Korrektur Zuschlag fur Informationshaltigkeit des Anlagengerausches Zuschlag fur Tonhaltigkeit des Anlagengerausches Zuschlag fur Impulshaltigkeit Zuschlag fur Tageszeiten mit erhohter Empfindlichkeit Ruhezeitenzuschlag siehe folgender Abschnitt Beurteilungszeitraume BearbeitenDie TA Larm sieht folgende Beurteilungszeitraume vor tags 6 00 bis 22 00 Uhr nachts 22 00 bis 6 00 Uhr Fur folgende Zeiten ist in Gebieten nach Buchstaben 6 1 e bis 6 1 g abweichend vom Gesetzestext der TA Larm da redaktionelle Fehler durch ein Schreiben des BMUB 2 geandert wurden bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhohte Storwirkung von Gerauschen durch einen Zuschlag von 6 dB sog Ruhezeitenzuschlag zu berucksichtigen an Werktagen 06 00 07 00 Uhr 20 00 22 00 Uhr an Sonn und Feiertagen 06 00 09 00 Uhr 13 00 15 00 Uhr 20 00 22 00 Uhr Im Beurteilungszeitraum tags wird ein Beurteilungspegel uber 16 Stunden gebildet Dieses bedeutet dass uber 16 Stunden gemittelt wird auch wenn die zu beurteilende Anlage weniger als 16 Stunden Larm erzeugt Im Beurteilungszeitraum nachts wird dagegen nur die volle Stunde mit dem hochsten Beurteilungspegel die so genannte lauteste Stunde betrachtet Es wird also nur uber eine Stunde gemittelt Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden soweit dieses wegen der besonderen ortlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhaltnisse erforderlich ist Messabschlag BearbeitenDie Larmbelastung wird anhand des gemessenen Larmbeurteilungspegels bestimmt Allerdings werden bei behordlich angeordneten Uberwachungsmessungen von diesem Larmbeurteilungspegel 3 dB von der zustandigen Behorde abgezogen Messabschlag Der Messabschlag geht auf die TA Larm von 1968 zuruck und sollte ein Ausgleich fur die Messunsicherheit sein Bei der letzten Novellierung der TA Larm 1998 wurde dieser Wert unverandert ubernommen Siehe auch BearbeitenLarm Larmschutz Horschwelle auch Ruhehorschwelle TA LuftLiteratur BearbeitenGerhard Feldhaus Klaus Tegeder Verwirrung um den Messabschlag der TA Larm In Umwelt und Planungsrecht UPR Jehle Zeitschrift fur Wissenschaft und Praxis Bd 25 H 6 2005 ISSN 0721 7390 S 208 212 Jarass Bundes Immissionsschutzgesetz Kommentar unter Berucksichtigung der Bundes Immissionsschutzverordnungen der TA Luft sowie der TA Larm 9 Auflage 2012 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 63097 2Weblinks BearbeitenText der TA Larm Themenportal Larm der LUBW Landesanstalt fur Umwelt Messungen und Naturschutz Baden Wurttemberg Messabschlag bei Uberwachungsmessungen BGH U v 8 Oktober 2004 VZ R 85 04Belege Bearbeiten BVerwG Beschluss vom 12 September 2007 7 B 24 07 Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Larm TA Larm Bekanntmachung BMUB vom 7 Juli 2017 Aktenzeichen IG I 7 501 1 2 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Technische Anleitung zum Schutz gegen Larm amp oldid 231808788