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Eine Sonderung ist die Aufteilung von Flurstucken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne zeit und arbeitsaufwandige Liegenschaftsvermessungen Sonderungen sollen die Aufteilung von Flurstucken im Vergleich zu Teilungsvermessungen kostengunstiger gestalten und das Verfahren beschleunigen Das Verfahren der Sonderung unterscheidet sich in den einzelnen Bundeslandern und ist in den dortigen Liegenschaftsgesetzen geregelt Rechtsgrundlage im Ubrigen ist das Bodensonderungsgesetz Inhaltsverzeichnis 1 Rheinland Pfalz 1 1 Einfache Sonderung 1 2 Qualifizierte Sonderung 2 WeblinksRheinland Pfalz BearbeitenEinfache Sonderung Bearbeiten Die einfache Sonderung fuhrt zu nicht festgestellten nF Flurstucksgrenzen Die gesetzliche Grundlage hierfur bildet der 15 LGVerm und 18 LGVermDVO Voraussetzungen dazu sind die sachgerechte Fuhrung des Liegenschaftskatasters die Flachen mussen mit ausreichender Genauigkeit berechnet werden konnen Zustimmung des Fachbereichsleiters 1 des zustandigen VermKA nur Flachen von geringem Wert z B Flurstucke in Waldgebieten Sumpfgebiet an Steilhangen es handelt sich um ein einzelnes Flurstuck das Flurstuck liegt im Aussenbereich nicht im Zusammenhang mit Bauwerken Die neue Grenze ist nach Angaben der Eigentumer in einem Auszug aus der Liegenschaftskarte ohne grenzbestimmende Masse darzustellen Uber die Sonderung ist eine Grenzniederschrift zu fuhren Diese ist jedoch nicht so umfangreich wie die der qualifizierten Sonderung Qualifizierte Sonderung Bearbeiten Bei qualifizierten Sonderungen werden die neu entstandenen Flurstucksgrenzen festgestellt Die qualifizierte Sonderung ist ein gleichwertiges Verfahren zu Liegenschaftsvermessungen Voraussetzungen dazu sind Koordinatenkataster bzw Anschluss des Umrings an den vermessungstechnischen Raumbezug notfalls durch eine vorweg durchgefuhrte Liegenschaftsvermessung koordiniertes Grenz und Gebaudepunkt Feld wenn die Grenzpunkte des Umrings koordiniert oder koordinierbar sind Abweichungen zwischen den berechneten und den gemessenen Strecken kleiner als 0 07 m sind Durchschnitt lt 0 04 m die neuen Flurstucksgrenzen unmittelbar in die bisherigen Flurstucksgrenzen eingebunden werden Die bestehenden Flurstucksgrenzen mussen festgestellt sein Eine erneute Sonderung eines Flurstucks das durch eine Sonderung ohne nachfolgende Abmarkung entstanden ist ist nicht zulassig Der Zahlennachweis muss die Gewahr geben dass die Zwangsbedingungen die Abweichung zwischen Soll und Iststrecken 0 07 m nicht uberschreiten z B 3 m parallel zum Gebaude Gebaude eindeutig alt oder neu verputzt Werden bei einer qualifizierten Sonderung mehr als zwei Bauplatze gebildet so ist eine nachgehende Wiederherstellung und Abmarkung der Grenzen gesetzlich geboten Bei 1 2 Bauplatzen kann die spatere Abmarkung der Grenzen auf Antrag unterbleiben Weblinks BearbeitenGesetze im Wortlaut Rechtliche Grundlage zur Sonderung im Bundesland Rheinland Pfalz Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sonderung amp oldid 201471347