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Die Rettungsmedaille fur Rettung aus Gefahr Thuringen wurde am 1 Januar 1994 ruckwirkend mit Erlass vom 18 August 1994 durch den damaligen Innenminister Franz Schuster per Verordnung gestiftet Am 22 Dezember 2010 trat eine Neufassung in Kraft die in der Fassung vom 12 Dezember 2012 ab 22 November 2012 gulig ist 1 Die Rettungsmedaille fur Rettung aus Gefahr Thuringen sowie rechts das nicht tragbare Erinnerungsabzeichen fur Rettung aus Gefahr beides grafische Darstellungen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Verleihungspraxis 3 Vorschlageverfahren und Verleihungspraxis 4 Handhabung fruherer Rettungsauszeichnungen 5 Aussehen und Material 6 Weblinks 7 Siehe auch 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenRettungstaten die unter Einsatz des eigenen Lebens auf dem Gebiet des Freistaates Thuringen ausgefuhrt worden sind werden vom Freistaat Thuringen staatlich anerkannt Diese Anerkennung besteht aus 1 der Verleihung der Rettungsmedaille am Band oder 2 der Verleihung des Erinnerungsabzeichens oder 3 einer offentlichen Belobigung Neben der Bedingung dass der Retter zum Zeitpunkt der Rettungstat seinen Wohnsitz in Thuringen hat kann neben den erwahnten Anerkennungen auch eine Belohnung in Geld gewahrt werden 2 Verleihungspraxis BearbeitenDie Rettungsmedaille fur Rettung aus Gefahr wird nur an solche Personen verliehen die unter Lebensgefahr oder besonders bedrohlichen gefahrvollen Umstanden Menschenleben gerettet bzw eine lebensbedrohliche Gefahr fur die Allgemeinheit abgewendet haben Dabei muss der Retter ein aussergewohnliches Mass an personlichen Einsatz und Opferbereitschaft gezeigt und ausgeubt haben 3 Das Erinnerungsabzeichen fur Rettung aus Gefahr eine nicht tragbare Medaille von gleicher Beschaffenheit wie die Rettungsmedaille nur in Altsilber gehalten wird verliehen wenn sich der Retter nur in minder schwerer Gefahr befunden hat oder eine lebensbedrohende Gefahr fur Allgemeinheit verhindert wurde Die offentliche Belobigung kommt dagegen nur in Betracht wenn die Umstande der Rettungstat keine Verleihung der Rettungsmedaille oder des Erinnerungsabzeichens rechtfertigen Im ubrigen gehen die Medaille und das Erinnerungsabzeichen in das Eigentum des Beliehenen uber 4 Vorschlageverfahren und Verleihungspraxis BearbeitenAlle drei genannten Anerkennungen sind dem Innenministerium mitzuteilen In der Mitteilung ist darzulegen ob alle Erfordernisse fur eine Anerkennung im Zuge der Rettungstat vom Retter erfullt worden sind Dazu sind der Retter selbst und ggf auch Augenzeugen der Rettungstat zu befragen Des Weiteren muss der Bericht eine schlussige und vollstandige Schilderung der Rettungstat widerspiegeln Neben diesen Erfordernissen ist der Geburtstag und ort Familienstand Beruf Gewerbe und Wohnanschrift des Retters beizufugen ebenso wie seine Staatsangehorigkeit und der Tag und Ort der Rettungstat selbst Dafur zustandig sind die jeweiligen Landratsamter bzw die kreisfreien Stadte in deren Gebiet die Rettungstat erfolgte Die Verleihung aller drei Anerkennungen ist jedoch zu versagen bei Personen denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist und diese bei der Rettungstat nur in Erfullung ihrer beruflichen Pflichten gehandelt haben 5 Die Verleihung selbst obliegt in letzter Instanz des Innenministeriums des Freistaates Thuringen In diesem Zuge wird dem Retter eine vom Innenminister unterzeichnete Urkunde bei dem Erinnerungsabzeichen eine Bescheinigung ausgehandigt Bei postumen Verleihungen wird die Medaille und die Verleihungsurkunde seinen Hinterbliebenen ausgehandigt 6 Handhabung fruherer Rettungsauszeichnungen BearbeitenFruher verliehene Rettungsmedaillen die zwischen dem 22 Juni 1933 und dem 2 Oktober 1990 auf dem Gebiet des Freistaates Thuringen verliehen worden sind konnen auf Antrag in die jetzige Form beim Innenministerium von Thuringen umgetauscht werden Diese Regelung trifft auch auf diejenigen zu die ihren festen Wohnsitz in Thuringen haben Rettungstaten die nach dem 3 Oktober 1990 bis 31 Dezember 1993 ausgeubt worden sind konnen nachtraglich anerkannt werden 7 Aussehen und Material BearbeitenDie Rettungsmedaille selber besteht aus einer goldfarbenen Medaille und hat einen Durchmesser von 30 mm Sie zeigt auf ihrer Vorderseite mittig das Landeswappen des Freistaates Thuringen in erhabenen Pragung darunter kreisformig die Inschrift in erhabenen Grossbuchstaben THURINGEN Die Ruckseite zeigt die von einem Eichkranz umrandete Inschrift FUR RETTUNG AUS GEFAHR Die Medaille selbst wird an einem rot weiss roten Band mit goldfarbenem Saum in dessen ein schmaler oranger Streifen eingewebt ist auf der linken Brustseite getragen Zu der Medaille gehoren eine Miniatur sowie eine Bandschnalle Die nicht tragbare Erinnerungsmedaille gleicht der Rettungsmedaille ist jedoch silberfarben gehalten 8 Mit Wirkung vom 1 Januar 1994 ist die Verordnung in Kraft getreten 9 Weblinks BearbeitenAbbildungen und Informationen auf Feuerwehr orden de Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 21 Dezember 2010 in der Fassung vom 9 Dezember 2012Siehe auch BearbeitenRettungsmedaillen der Lander der Bundesrepublik DeutschlandEinzelnachweise Bearbeiten Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 21 Dezember 2010 landesrecht thueringen de In RettAnerkV TH 2011 Freistaat Thuringen 9 Dezember 2012 abgerufen am 4 April 2023 1 Absatze 1 und 2 der Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18 August 1994 Gesetz und Verordnungsblatt Thuringen Seite 1044 2 der Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18 August 1994 Gesetz und Verordnungsblatt Thuringen Seite 1044 3 4 und 5 der Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18 August 1994 Gesetz und Verordnungsblatt Thuringen Seite 1044 6 und 7 der Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18 August 1994 Gesetz und Verordnungsblatt Thuringen Seite 1044 8 der Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18 August 1994 Gesetz und Verordnungsblatt Thuringen Seite 1044 9 der Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18 August 1994 Gesetz und Verordnungsblatt Thuringen Seite 1044 10 der Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18 August 1994 Gesetz und Verordnungsblatt Thuringen Seite 1044 11 der Thuringer Verordnung uber die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18 August 1994 Gesetz und Verordnungsblatt Thuringen Seite 1044 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rettungsmedaille fur Rettung aus Gefahr Thuringen amp oldid 232516673