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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Als Regulierungsverbot wird in der Praxis der Haftpflichtversicherung eine Anweisung des Schadigers Versicherungsnehmers an seinen Versicherer bezeichnet gegnerische Schadensersatzanspruche nicht oder nur teilweise auszugleichen Insbesondere in der Kfz Haftpflichtversicherung kann es dem Versicherungsnehmer dabei um den Schutz seines Schadenfreiheitsrabatts gehen 1 Rechtlich steht diese Befugnis dem Versicherungsnehmer nicht zu da die Regulierungsvollmacht 2 gem A 1 1 4 Allgemeine Bedingungen fur Kfz Versicherung in Deutschland AKB 2015 3 weder beschrankbar noch widerruflich ist 4 5 6 Zudem kann ein solches Verbot auch wegen des Direktanspruchs des Geschadigten gegen den Versicherer gem 3 Pflichtversicherungsgesetz keine bindende Wirkung haben Nach 10 Abs X der alteren teils aber noch heute geltenden AKB war bzw ist ein solches Verbot auch fur den Versicherungsnehmer hochst risikoreich War der Versicherer zur Schadensregulierung bereit hielt sich aber dennoch trotz nicht bestehender Verpflichtung an ein solches Verbot haftete der Versicherungsnehmer fur die entsprechenden Kosten insbesondere auch die Prozesskosten wenn er von dem Versicherer zuvor darauf hingewiesen worden war In den neueren AKB fehlt eine entsprechende Klausel Einzelnachweise Bearbeiten Hartmut Kowalski Die vom Versicherungsnehmer unerwunschte Schadensregulierung 18 November 2013 Fred Wagner Regulierungsvollmacht Gabler Wirtschaftslexikon abgerufen am 24 Juli 2018 Arbeitsgruppe Bedingungen und betriebliche Grundsatzfragen der Kommission Kraftfahrt Betrieb KKB Allgemeine Bedingungen fur die Kfz Versicherung AKB 2015 Stand 12 Oktober 2017 S 6 BGH VersR 65 142 Kein Regulierungsverbot in der Kfz Haftpflichtversicherung vorsorgebote de 5 April 2013 AG Munchen Urteil vom 4 September 2012 333 C 4271 12Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Regulierungsverbot amp oldid 208674410