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Organisationshaft ist die vorubergehende Freiheitsentziehung eines rechtskraftig verurteilten Straftaters in einer Justizvollzugsanstalt wenn gegen den Straftater neben einer Freiheitsstrafe eine so genannte Massregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist Es gilt der Grundsatz dass die Massregel grundsatzlich vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist Der Verurteilte welcher sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in einer Justizvollzugsanstalt befindet wird solange in der Organisationshaft festgehalten bis er zur Therapie in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden kann Diese Organisationshaft ist dann nach Abschluss des Massregelvollzuges in Anrechnung zu bringen Eine Anrechnung auf die Massregel scheidet aus Fur die Organisationshaft ist keine besondere Dauer festgeschrieben Die fruher fur zulassig gehaltene Hochstdauer von drei Monaten Organisationsfrist ist aber nicht mehr anwendbar Vielmehr darf die Organisationshaft nicht mehr vollzogen werden wenn ein Platz im Massregelvollzug zur Verfugung steht oder die Strafvollstreckungsbehorden die Bemuhung um einen Platz verzogern Die Organisationshaft ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsatzlich verfassungswidrig Die Strafvollstreckungsbehorde muss sich aber beschleunigt um die Unterbringung im Massregelvollzug bemuhen Soweit die Organisationshaft zulassigerweise vollzogen wird sind auf die Ausgestaltung des Vollzugs die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes anwendbar Siehe auch BearbeitenZwischenhaft Freiheitsentziehung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Organisationshaft amp oldid 179438962