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Mit Musterprufung werden in Deutschland sowohl die der Musterzulassung vorhergehende Prufung von musterzulassungspflichtigem Luftfahrtgerat gem LuftGerPV 2 und 10 als auch die Prufung nichtzulassungspflichtiger Luftsportgerate nach LuftGerPV 10a bezeichnet Je nach Anwendungsfall sind unterschiedliche Zustandigkeiten bzw Vorgehensweisen festgelegt Luftsportgerate konnen dabei auch diesbezuglich als Sonderfalle unter den Luftfahrtgeraten aufgefasst werden wobei wiederum zulassungspflichtige 10 und nichtzulassungspflichtige bzw musterzulassungsbefreite 10a Luftsportgerate zu unterscheiden sind Fur die Musterprufungen der Ersteren im Zuge der Zulassung sind grundsatzlich die dafur beauftragten Luftsportverbande nach 31c des Luftverkehrsgesetzes zustandig sofern ihr Beauftragungsumfang dies enthalt Hinzu kommt dass fur nur musterprufungspflichtige Luftsportgerate nach 2 Abs 2 LuftGerPV der Hersteller fur die Lufttuchtigkeitsprufung zustandig ist Der jeweilige Halter des Luftsportgerats hat gem 14 V LuftGerPV Mangel unverzuglich zu melden Nach 2 Nr 1 LFBAG trifft das Luftfahrt Bundesamt die Aufgabe zur Prufung und Uberwachung der Prufungen zur Feststellung der Verkehrssicherheit Lufttuchtigkeit des Luftfahrtgerates nach der Prufordnung fur Luftfahrtgerat Kommt der Hersteller seiner Aufgabe gem 2 Abs 2 LuftGerPV nicht ordnungsgemass nach ist deshalb das Luftfahrt Bundesamt fur Lufttuchtigkeitsanweisung nach 14 LuftBO zustandig Weblinks BearbeitenZustandigkeiten fur Musterprufungen von Luftsportgeraten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Musterprufung amp oldid 188873536