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Die Mietdatenbank nach 558e BGB ist durch die Mietrechtsreform 2001 im deutschen Mietrecht als Begrundungsmittel fur Mieterhohungen bei der Wohnungsmiete zum Nachweis der ortsublichen Vergleichsmiete eingefuhrt worden ist Sie zeichnet sich dadurch aus dass sie von einer Gemeinde oder von Vermieter und Mieterverbanden gemeinsam gefuhrt oder anerkannt wird In der Datenbank werden fortlaufend Mietpreise gesammelt die in einer bestimmten Gemeinde vereinbart worden sind Die praktische Bedeutung der Mietdatenbank ist im Vergleich zum Mietspiegel gering geblieben weil die Daten nicht notwendig reprasentativ sind Die meist kostenpflichtige Auskunft aus der Mietdatenbank ist kein gerichtliches Beweismittel ihr kommt auch keine Vermutungswirkung zu Die Einfuhrung solcher Datenbanken ist haufig aus datenschutzrechtlichen Grunden unterblieben Literatur BearbeitenHubert Blank Mietspiegel und Mietdatenbank In Neues Mietrecht 20 Berchtesgadener Gesprache vom 25 4 27 4 2001 Schmidt Koln 2002 S 17 34 ISBN 3 504 61003 4 Renate Szameitat Sackgasse Mietdatenbank WuM 2002 63 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mietdatenbank amp oldid 175123307