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Das Agrarmarktstrukturgesetz wurde im Jahre 1969 unter dem Titel Marktstrukturgesetz verabschiedet Mit der Neufassung vom 20 April 2013 wurde u a der Titel modifiziert Das Gesetz hat zum Ziel die Schaffung von Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften zu fordern um dadurch die Marktposition der deutschen Landwirtschaft zu verbessern BasisdatenTitel Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im AgrarbereichKurztitel AgrarmarktstrukturgesetzFruherer Titel Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des MarktesAbkurzung AgrarMSGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Wirtschaftsverwaltungsrecht MarktordnungsrechtFundstellennachweis 7840 4Ursprungliche Fassung vom 16 Mai 1969 BGBl I S 423 Inkrafttreten am 21 Mai 1969Letzte Neufassung vom 20 April 2013 BGBl I S 917 Inkrafttreten derNeufassung am 25 April 2013Letzte Anderung durch Art 1 G vom 2 Juni 2021 BGBl I S 1278 Inkrafttreten derletzten Anderung 9 Juni 2021 Art 6 G vom 2 Juni 2021 GESTA F028Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Ziele 2 Massnahmen 3 Voraussetzungen 4 WeblinksZiele BearbeitenZiele von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen Die landwirtschaftliche Produktion qualitativ zu verbessern Zusammenschlusse land und fischwirtschaftlicher Betriebe als Gegengewicht zu der bereits erfolgten Konzentration auf der Nachfrageseite zu bewirken und die Marktstellung der Landwirte zu verbessern Fur eine kontinuierliche Belieferung des Marktes mit einheitlichen Partien hoher Qualitat Sorge zu tragen Massnahmen BearbeitenVerwirklicht werden sollen die oben genannten Ziele durch Zusammenschlusse land und forstwirtschaftlicher Betriebe zu Erzeugergemeinschaften Zusammenschlusse von Erzeugergemeinschaften zu Vereinigungen Schaffung von langerfristigen partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Erzeugergemeinschaften und Unternehmen des Handels sowie der Be und Verarbeitung Die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes kann in Erzeugergemeinschaften nur durch eine Spezialisierung auf ein einzelnes Erzeugnis oder auf eine Gruppe von verwandten Erzeugnissen erreicht werden Die in Frage kommenden Erzeugnisse hat der Gesetzgeber in einer Anhangliste zum Marktstrukturgesetz aufgefuhrt Diese Gruppierungsmoglichkeit wurde in der jungsten Anderung erweitert Voraussetzungen BearbeitenGesetzliche Voraussetzungen zur Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft mindestens sieben Grundungsmitglieder Mindesterzeugungsmenge bzw Mindestanbauflache die Tatigkeit muss auf ein Erzeugnis bzw eine Gruppe von verwandten Erzeugnissen beschrankt sein bestimmte Erzeugungs und Qualitatsregeln mussen eingehalten werden Rechtsform der juristischen Person des privaten Rechts z B e V GmbH eG AG die Erzeugnisse ihrer Mitglieder werden grundsatzlich gemeinsam angeboten Ausnahmeregelung ist moglich Beitragspflicht der Mitglieder Satzung muss Vertragsstrafen vorsehen eine Erzeugergemeinschaft darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschliessenDaruber hinaus konnen auch Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften anerkannt werden Als Mindestvoraussetzung fur die Anerkennung als Vereinigung von Erzeugergemeinschaften gilt die Wahrnehmung einer unterrichtenden und beratenden Tatigkeit bei den ihr angehorenden Erzeugergemeinschaften oder deren Mitgliedern sowie die Aufstellung verbindlicher Erzeugungs und Qualitatsregeln Auch Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften durfen den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschliessen Weblinks BearbeitenText des AgrarmarktstrukturgesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Agrarmarktstrukturgesetz amp oldid 215350398