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Als Kolpak Entscheidung wird das Urteil des Europaischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 438 00 Deutscher Handballbund e V Maros Kolpak vom 8 Mai 2003 bezeichnet Der damalige slowakische Handballnational Torhuter Maros Kolpak erreichte in dem Verfahren dass der Deutsche Handballbund DHB ihm einen unbeschrankten Spielpass ausstellen musste und er damit nicht mehr einen von zwei A Lizenzspielerplatzen seines damaligen Vereins in der 2 Handballbundesliga TSV Baden Ostringen besetzen musste Inhaltsverzeichnis 1 Entscheidung und Folgen 2 Sachverhalt und prozessuale Vorgeschichte 3 Einzelnachweise 4 WeblinksEntscheidung und Folgen BearbeitenIn der Entscheidung erklarte der EuGH in der Folge des Balog Urteils von 1998 weitere Teile der bekannteren Bosman Entscheidung auch auf Sportler aus Landern fur anwendbar die mit der Europaischen Union eine bestimmte Art von Assoziierungsabkommen eingegangen sind 1 Da die Slowakei kurz nach dem Urteil der EU beitrat ist die Entscheidung in Bezug auf das Abkommen mit ihr uberholt Fur Sportler aus den sogenannten 79 AKP Staaten ist sie jedoch weiterhin von grosser Bedeutung durch die sie begunstigende Entscheidung kamen zahlreiche vorher durch Auslanderbegrenzungen ausgeschlossene Rugbyspieler von den pazifischen Inselnationen und Sudafrika sowie karibische und sudafrikanische Cricketspieler in die britischen Profiligen Dort werden diese nach der Entscheidung teilweise auch in offiziellen Regularien als Kolpaks bezeichnet Die Entscheidung gilt als eine sehr bedeutende des europaischen Sportarbeitsrechts 2 der damalige FIFA Generalsekretar und ehemalige FIFA Prasident Sepp Blatter attestierte dem Fall eine Sprengkraft zehnmal so hoch wie die des Bosman Verfahrens 3 Die in der Folge 2005 ergangene Simutenkow Entscheidung 4 bestatigte die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes fur Angehorige von Staaten die mit der EU Assoziierungsabkommen geschlossen haben wenn diese bereits eine Arbeitserlaubnis haben am weiteren Beispiel Russlands und auch in Bezug auf Drittstaaten die keine Beitrittskandidaten fur die Gemeinschaft waren Auch bestatigte der EuGH die Anwendung ausdrucklich auch fur die wirtschaftlich wichtigste Sportart Europas den Fussball 5 Sachverhalt und prozessuale Vorgeschichte BearbeitenKolpak war 1997 vom damaligen deutschen Handball Zweitligisten Baden Ostringen fur zuerst drei Jahre spater vor der Entscheidung verlangert auf sechs Jahre als Torhuter unter Vertrag genommen worden der DHB stellte ihm wegen seiner slowakischen Staatsangehorigkeit einen Spielerpass mit dem besonderen Vermerk A aus Nach den damaligen Statuten des DHB war fur Zweitligisten eine Begrenzung von zwei A Vermerksspielern vorgesehen diese waren im Wesentlichen fur alle Spieler aus Staaten vorgesehen die nicht zum europaischen Wirtschaftsraum gehorten Kolpak und sein Verein beantragten unter Hinweis auf das im Assoziierungsabkommen zwischen der damaligen EG und seiner Heimat verankerte Diskriminierungsverbot einen unbeschrankten Spielerausweis Als dieser verweigert wurde klagten Verein und Kolpak neben einem erfolglosen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landgericht Dortmund auf die Erteilung Aus prozessualen Grunden 6 wurde die Klage des Vereins als unzulassig zuruckgewiesen Kolpak obsiegte jedoch erstinstanzlich Das Oberlandesgericht Hamm als zustandige zweite Instanz legte die Sache auf die Berufung des DHB 2000 dem EuGH vor 2 Die einschlagigen Regelungen des Abkommen der Gemeinschaften mit der Slowakei lauteten Artikel 38 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften Slowakei der zu Titel IV Kapitel I Freizugigkeit der Arbeitnehmer gehort bestimmt in seinem Absatz 1 1 Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitaten wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehorigkeit der Slowakischen Republik die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmassig beschaftigt sind eine Behandlung gewahrt die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehorigkeit beruhende Benachteiligung gegenuber den eigenen Staatsangehorigen bewirkt haben die rechtmassig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmassig beschaftigten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats wahrend der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieses Arbeitnehmers eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 42 fallen sofern diese Abkommen nichts anderes bestimmen Artikel 42 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften Slowakei der zu demselben Kapitel gehort lautet 1 Unter Berucksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mitgliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der Einhaltung seiner Bestimmungen uber die Mobilitat der Arbeitnehmer sollten die bestehenden Erleichterungen fur den Zugang zur Beschaftigung fur Arbeitnehmer der Slowakischen Republik die die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewahren beibehalten und nach Moglichkeit verbessert werden werden die anderen Mitgliedstaaten den moglichen Abschluss ahnlicher Abkommen wohlwollend prufen 2 Der Assoziationsrat pruft die Gewahrung weiterer Verbesserungen einschliesslich Erleichterungen fur den Zugang zur Berufsausbildung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berucksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft Artikel 59 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften Slowakei der zu Titel IV Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen gehort sieht in seinem Absatz 1 vor Fur die Zwecke des Titels VI dieses Abkommens werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert ihre Rechts und Verwaltungsvorschriften uber Einreise und Aufenthalt Beschaftigung Beschaftigungsbedingungen Niederlassung von naturlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden sofern sie dies nicht in einer Weise tun durch die die Vorteile die einer Vertragspartei aus einer Abkommensbestimmung erwachsen zunichte gemacht oder verringert werden Zitiert nach der Deutschen Fassung des Urteils 7 Einzelnachweise Bearbeiten Meinhard Grodde Der Einfluss des Europarechts auf die Vertragsfreiheit autonomer Sportverbande in Deutschland Ausgleich zwischen nationalem Verfassungsrecht und europaischem Freizugigkeitsrecht LIT Verlag Berlin ua 2007 ISBN 978 3 8258 0271 4 S 269 ff a b Bernhard Schmeilzl Auslanderklauseln der Sportverbande brockeln weiter Auch Sportler aus EU Assoziierungsstaaten sind im vollen Umfang Spielberechtigt PDF 19 kB Nicht mehr online verfugbar In grafpartner com Archiviert vom Original am 1 September 2004 abgerufen am 14 Marz 2010 Zitiert nach Grodde S 271 Urteil des Europaischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 265 03 Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educacion y Cultura und Real Federacion Espanola de Futbol vom 12 April 2005 Frank Hendrickx The Simutenkov Case Russian players are equal to European Union players In The International Sports Law Journal Nr 3 2005 S 13 f englisch asser nl Zwischen dem DHB und seinen Vereinen besteht eine einschlagige Schiedsvereinbarung Urteil des Gerichtshofes Funfte Kammer vom 8 Mai 2003 Deutscher Handballbund eV gegen Maros Kolpak abgerufen am 14 Marz 2010 Weblinks BearbeitenDas Urteil im Volltext in allen damaligen Sprachen der EU Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kolpak Entscheidung amp oldid 233729894