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Durch die Einfuhrung des imagegestutzten Scheckeinzugsverfahren ISE Verfahren durch die Deutsche Bundesbank in Verbindung mit der deutschen Kreditwirtschaft zum 3 September 2007 soll das Scheckeinzugsverfahren modernisiert und vereinfacht werden Im ISE Verfahren wird das eingescannte Bild Image des Schecks ab einem Betrag von 6 000 Euro zusammen mit dem Clearing Datensatz im Rahmen der Datenfernubertragung an die Deutsche Bundesbank weitergeleitet Dieses Verfahren ermoglicht eine kostengunstigere Verarbeitung der Schecks da der korperliche Transport der Schecks die Scheckcodierung und das Erstellen von Korrekturhullen u a bei beschadigten Schecks entfallt Inhaltsverzeichnis 1 Pflichten 1 1 Aktive ISE Pflicht 1 2 Passive ISE Pflicht 2 Scheckeinlosung im ISE Verfahren 3 Nichteinlosung im ISE Verfahren 4 Rechtliche Grundlagen 5 Ablosung des GSE Verfahrens 6 WeblinksPflichten BearbeitenAktive ISE Pflicht Bearbeiten Die erste Inkassostelle scannt den Scheck wandelt ihn in ein elektronisches Bild Image und erstellt einen Clearingdatensatz Dieses kann auch mittels eines Dienstleisters erfolgen Passive ISE Pflicht Bearbeiten Das bezogene Kreditinstitut nimmt die ISE Clearingdatensatze auf und holt die Imagedatensatze im ExtraNet der Bundesbank ab Scheckeinlosung im ISE Verfahren BearbeitenUber die Einlosung des Schecks entscheidet das bezogene Kreditinstitut anhand des Images Jedoch ist eine Anforderung des Originalschecks wahrend der Aufbewahrungsfristen 3 Jahre ab Jahresende des Entstehungsjahres moglich Nichteinlosung im ISE Verfahren BearbeitenFur die Nichteinlosung des ISE Schecks mussen die scheckrechtlichen Voraussetzungen vorliegen fristgerechte Vorlage des Schecks Art 29 Scheckgesetz Feststellung der Nichteinlosung sowie fristgerechte Ruckrechnung Art 41 Scheckgesetz Es erfolgt anschliessend eine Prufung der Deutschen Bundesbank ob die Voraussetzungen des Artikels 40 Scheckgesetz Ruckgriff mangels Zahlung vorliegen Rechtliche Grundlagen BearbeitenRechtliche Grundlage ist die Verordnung uber Abrechnungsstellen im Scheckverkehr Abrechnungsstellenverordnung vom 5 Oktober 2005 Sie lost die Verordnung uber Abrechnungsstellen im Wechsel und Scheckverkehr vom 10 November 1953 ab Uber die neu gestaltete Verordnung wird die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle im Sinne des Art 31 Abs 1 Scheckgesetz eingesetzt und ermoglicht die Einlieferung der Scheckimages mittels elektronischer Datenfernubertragung Die Einlieferung eines vollstandigen Abbildes des Schecks d h Vorder und Ruckseite per Datenfernubertragung ersetzt die beleghafte Einlieferung der Schecks Die Images sind beleghaft aufgelieferten Schecks gleichgestellt Fur die Einhaltung der Vorlegungsfristen nach Artikel 29 Scheckgesetz ist der Tag der elektronischen Einreichung bei der Abrechnungsstelle massgeblich Dieser Tag gilt auch fur die Berechnung der Ruckgabefristen nach dem Scheckabkommen Im Falle einer Nichteinlosung des Schecks bleiben die Ruckgriffsanspruche grundsatzlich erhalten Ablosung des GSE Verfahrens BearbeitenDas bisher fur Schecks ab einer Betragsgrenze von 6 000 Euro geltende Grossbetrags Scheckeinzugsverfahren GSE Verfahren bei dem neben der elektronischen Weiterleitung der Clearing Datensatze auch die korperliche Vorlage der Schecks erforderlich war wird durch das ISE Verfahren abgelost Weblinks Bearbeiten 1 2 Vorlage Toter Link www bundesbank de Info der Deutschen Bundesbank Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im November 2019 Suche in Webarchiven 1 2 Vorlage Toter Link www bmj de Pressemitteilung des Bundesministeriums fur Justiz Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im November 2019 Suche in Webarchiven Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Imagegestutzter Scheckeinzug amp oldid 193898614