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Das Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist ein Anderungsgesetz das erstmals grossere Teile des SGB II anderte Es wurde am 24 Marz 2006 beschlossen und trat grosstenteils am 1 April 2006 in Kraft BasisdatenTitel Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer GesetzeArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SozialrechtErlassen am 24 Marz 2006Inkrafttreten am 1 April 2006Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Hintergrund BearbeitenUrsprunglich war fur das Arbeitslosengeld II eine Einstandspflicht von Verwandten untereinander geplant ahnlich wie in der Sozialhilfe dies wurde aber auf Druck der Gewerkschaften fallengelassen Hierdurch ergab sich der unbeabsichtigte Effekt dass viele volljahrige Kinder aus dem Haushalt der Eltern auszogen und dadurch einen Anspruch auf Leistungen erwarben Dies liess die Kosten fur das Arbeitslosengeld II schnell in die Hohe treiben und brachte grosse Probleme fur die Haushaltsplanung des Bundeshaushalts aufgrund der unerwartet hohen Mehrkosten Anderungen BearbeitenDiesem Problem sollte begegnet werden indem die Bedarfsgemeinschaft auch auf volljahrige Kinder bis zum 25 Lebensjahr ausgeweitet wird sodass Eltern im Recht des SGB II auch fur ihre volljahrigen Kinder aufkommen mussen Diese erhalten nur noch 80 Prozent der Regelleistung statt wie zuvor 100 Prozent Wollen volljahrige Kinder bis zum 25 Lebensjahr aus dem Haushalt der Eltern ausziehen benotigen sie dafur die Genehmigung des Grundsicherungstragers die nur in besonderen Fallen erteilt werden soll etwa wenn ein Verweis auf den Haushalt der Eltern nicht zumutbar ist oder aufgrund einer neu aufgenommenen Arbeitsstelle ein Umzug notwendig ist Ziehen volljahrige Kinder ohne Genehmigung des Grundsicherungstragers um erhalten sie weiterhin nur 80 Prozent der Regelleistung und es werden weder Kosten der Unterkunft noch eine Erstausstattung gewahrt Die oben genannten Anderungen traten zum 1 Juli 2006 in Kraft Aufgrund einer Ubergangsregelung in 68 SGB II benotigen Kinder die bereits zum 17 Februar 2006 ausserhalb des Haushalts der Eltern lebten keine Erlaubnis des Grundsicherungstragers zum Umzug Auslander und deren Familienangehorige erhalten nun keine Leistungen mehr wenn sich das Aufenthaltsrecht aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt Hiermit wurde eine EU Richtlinie umgesetzt die einen solchen Leistungsausschluss erstmals erlaubte Die Regelsatze die zuvor noch in West und Ostdeutschland unterschiedlich hoch waren wurden vereinheitlicht da sich herausstellte dass eine solche Differenzierung nicht die tatsachlichen Unterschiede in den Lebenshaltungskosten innerhalb Deutschlands widerspiegelte Kleinere Anderungen umfassen die Regelung zur Ubernahme von Mietschulden die in das SGB II ubernommen wurde und somit den Verweis auf den Sozialhilfetrager uberflussig macht Ebenso wurde festgelegt dass eine Mietkaution als Darlehen und nicht als Zuschuss zu erbringen ist Bei einer Ruckforderung kann der Wohngeldanteil der Unterkunftskosten auch dann zuruckgefordert werden wenn eine Anderung in den Verhaltnissen verspatet gemeldet wurde oder die Bewilligung nur teilweise aufgehoben wurde Im Rentenrecht wurde zum 1 Januar 2007 die Versicherungspflicht fur Leistungsbezieher abgeschafft wenn diese bereits aus einem anderen Grund versicherungspflichtig sind etwa durch eine versicherungspflichtige Beschaftigung Ebenso wurde der Rentenbeitrag von 78 Euro auf 40 Euro gesenkt Weblinks BearbeitenGesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im DIP Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze amp oldid 212977725