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Gerichtshalter auch als Gerichtsverwalter oder Justitiarius bezeichnet war ein Gerichtsbeamter der im Rahmen der Patrimonialgerichtsbarkeit fur den Gutsherrn auch Gerichtsherr genannt als der zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte Gerichtsbeamte die Rechtspflege ausubte Zwar konnte die Patrimonialgerichtsbarkeit von jedem welcher Eigentum zu erwerben fahig ist erworben und besessen werden auch von Frauen und Kindern zu ihrer Verwaltung waren aber die vom Staat zur Verwaltung richterlicher Amter geforderten Eigenschaften notig War der Gerichtsherr nicht selbst im Besitz dieser Eigenschaften so war ihm die eigene Verwaltung seiner Gerichte verwehrt Er war stattdessen verpflichtet Gerichtshalter einzusetzen Konnte er diese ursprunglich willkurlich ein und absetzen so setzte sich im Lauf der Zeit die Rechtsauffassung durch dass der Gerichtshalter Teil der staatlichen Rechtspflege war und zur Vermeidung willkurlicher Entscheidungen des Gerichtsherrn kein seinen Weisungen unterworfenes Organ Um dies zu gewahrleisten wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit in den meisten deutschen Landern Schritt fur Schritt beschrankt und schliesslich vollstandig abgeschafft Bis dahin ubte der Staat in zunehmendem Mass die Oberaufsicht uber die Patrimonialgerichte aus Die Gerichtshalter unterstanden wenn sie einmal bestellt waren seiner Aufsicht Literatur BearbeitenHesse Christian August Ansichten uber die Patrimonialgerichtsbarkeit insonderheit uber das zwischen dem Gerichtsherrn und seinem Gerichtsverwalter gemeinrechtlich bestehende Rechtsverhaltniss Altenburg 1842Weblinks BearbeitenChristian August Hesse Online Textversion Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gerichtshalter amp oldid 224744752