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Die Verordnung uber die Pauschalberechnung der Beitrage zur Arbeitsforderung fur Gefangene Gefangenen Beitragsverordnung GefBeitrV regelt im Bereich des SGB III die Berechnung der Beitrage zur Arbeitslosenversicherung fur Gefangene die in einer deutschen Vollzugsanstalt beschaftigt sind Die Ermachtigungsgrundlage ist 352 Abs 3 SGB III BasisdatenTitel Verordnung uber die Pauschalberechnung der Beitrage zur Arbeitsforderung fur GefangeneKurztitel Gefangenen BeitragsverordnungAbkurzung GefBeitrVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SozialrechtFundstellennachweis 860 3 2Erlassen am 3 Marz 1998 BGBl I S 430 Inkrafttreten am 1 Januar 1998Letzte Anderung durch 23 Dezember 2003 BGBl I S 2848 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2004Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Abweichend von den normalen Berechnungsregeln bemessen sich die Beitrage zur Arbeitslosenversicherung wie folgt die Beitragsbemessungsgrundlage in Hohe von 90 Prozent der Bezugsgrosse 345 Abs 3 SGB III die Anzahl der Tage an denen der Gefangene beschaftigt war im Verhaltnis zur Anzahl der Arbeitstage eines Jahres pauschal werden 250 Arbeitstage angenommen der aktuelle Beitragssatz in ProzentDurch die Multiplikation dieser drei Beitrage miteinander wird die Hohe der Beitrage zur Arbeitslosenversicherung berechnet Die Beitrage sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fallig Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gefangenen Beitragsverordnung amp oldid 187095051