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Die Fahrenbetriebsverordnung FaV ist eine Verordnung der Bundesrepublik Deutschland die den Betrieb und die Aufsicht uber die Fahren auf Bundeswasserstrassen sowie das Verhalten des Fahrpersonals und der Fahrbenutzer regelt BasisdatenTitel Verordnung uber den Betrieb derFahren auf BundeswasserstrassenKurztitel FahrenbetriebsverordnungAbkurzung FaVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht VerkehrsrechtFundstellennachweis 9501 50Erlassen am 24 Mai 1995 BGBl I S 752 Inkrafttreten am 1 Juli 1995Letzte Anderung durch Art 2 VO vom 21 September 2018 BGBl I S 1398 1559 Inkrafttreten derletzten Anderung 7 Oktober 2018 Art 3 VO vom 21 September 2018 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Sie verpflichtet den Fahrinhaber bzw den Fahrfuhrer insbesondere die Fahre mindestens alle zweieinhalb Jahre vom zustandigen Wasser und Schifffahrtsamt uberprufen zu lassen Fahrplane durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fahre bekannt zu machen und vor Inkrafttreten dem Wasser und Schifffahrtsamt mitzuteilen nur solche Anlegestellen zu nutzen die durch das Wasser und Schifffahrtsamt zugelassen sind Sorge zu tragen dass die Tragfahigkeit der Fahre nicht uberschritten wird die Fahrzeuge auf der Fahre so zu verteilen dass die Fahre stabil bleibt und dass die Fahrzeuginsassen jederzeit ein und aussteigen konnen die Landeklappen vor Fahrtbeginn ausreichend anzuheben und die vorgeschriebenen Absperrvorrichtungen wahrend der Fahrt geschlossen zu halten beim Anlegen jeweils nur die landseitigen Zugange zu offnen und diese nach Ablegen wieder zu schliessen auf der Fahre einen Hinweis anzubringen der Unbefugten das Betreten des Fuhrerstandes und des Maschinenraums untersagt die Fahre bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten den Fahrverkehr einzustellen wenn das Ubersetzen riskant ist den Wortlaut der Fahrenbetriebsverordnung an den Anlegestellen und auf der Fahre auszuhangen Die Fahrbenutzer werden durch die Fahrenbetriebsverordnung verpflichtet die Anordnungen des Fahrpersonals zu befolgen so langsam auf die Fahre zu fahren dass sie jederzeit anhalten konnen auf der Fahre den Motor abzustellen die Handbremse anzuziehen und das Licht auszumachen Quellen BearbeitenVerordnungstext PDF Datei 17 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fahrenbetriebsverordnung amp oldid 234098931