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Eine Bank nach der pragmatischen Definition des schweizerischen Recht ist wer dem schweizerischen Bankengesetz unterworfen ist Es fasst Banken Privatbankiers und Sparkassen unter dem Begriff Banken zusammen und umfasst somit das gesamte Schweizer Bankwesen Kernelement der Bankentatigkeit ist die gewerbsmassige Entgegennahme von Publikumseinlagen Das Hauptziel der gesetzlichen Regulierungen ist der Schutz der Anleger Fur die Aufnahme einer Bankengeschaftstatigkeit muss eine Bankenbewilligung vorliegen Nebst den Bewilligungsvoraussetzungen des Bankengesetz mussen auch die erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen gemass Nationalbankengesetz dauernd eingehalten werden Bewilligungsvoraussetzungen sind u a Der Geschaftstatigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation Die Ausscheidung der dem Geschaftszweck und dem Geschaftsumfang entsprechenden Leitungsorgane Die Ausscheidung von unabhangigen Aufsichts und Kontrollorganen so dass eine sachgemasse Uberwachung der Geschaftsfuhrung gewahrleistet ist Die mit der Verwaltung und Geschaftsfuhrung der Bank betrauten Personen mussen einen guten Ruf geniessen und Gewahr fur eine einwandfreie Geschaftstatigkeit bietenWeitere Voraussetzungen zur Ausubung der Bankentatigkeit sind Die Bank muss uber angemessene Eigenmittel und Liquiditat verfugen Es durfen keine existenzgefahrdende Klumpenrisiken bestehen d h die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen mussen in einem angemessenen Verhaltnis zu ihren eigenen Mitteln stehen Fur die Deckung von Verlusten und zur Vornahme von Abschreibungen ist von dem jahrlichen Reingewinn ein Deckungsfond zu speisen Die Rechnungslegung und der Geschaftsbericht unterliegen neben dem Obligationenrecht den besonderen Bestimmungen des Bankengesetzes Die Geschaftstatigkeit der Banken wird laufend uberwacht durch die Eidgenossische Finanzmarktaufsicht FINMA welche Anfang 2009 die Eidgenossische Bankenkommission als Aufsichtsbehorde abgelost hat Zur Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Interesses unterliegen Banken in Fallen von begrundeter Besorgnis einer Uberschuldung besonderen Anweisungen der FINMA zur Abwendung der Insolvenzgefahr Siehe auch BearbeitenBankensystem KreditinstitutWeblinks BearbeitenSR 952 0 Bundesgesetz uber die Banken und Sparkassen Bankengesetz BankG SR 952 02 Verordnung uber die Banken und Sparkassen Bankenverordnung BankV Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bankenbegriff im schweizerischen Recht amp oldid 216445145