www.wikidata.de-de.nina.az
Artikel 103 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland besteht aus drei Absatzen in denen drei grundrechtsgleiche Justizgrundrechte geregelt sind Wortlaut BearbeitenArtikel 103 1 Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehor 2 Eine Tat kann nur bestraft werden wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war bevor die Tat begangen wurde 3 Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden Erlauterungen BearbeitenIm Einzelnen siehe Absatz 1 Rechtliches Gehor Absatz 2 Strafrechtliches Bestimmtheitsgebot Absatz 3 StrafklageverbrauchLiteratur BearbeitenMilan Kuhli Das Volkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegrundung durch Gewohnheitsrecht Zur Frage der Zulassigkeit von strafgesetzlichen Verweisungen auf Volkergewohnheitsrecht im Hinblick auf das Verbot der Strafbegrundung durch Gewohnheitsrecht nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes Duncker amp Humblot Berlin 2010 ISBN 978 3 428 13069 6 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 103 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 232251554