www.wikidata.de-de.nina.az
Die Anstiftung ist im Strafrecht der Schweiz eine Teilnahmeform an der deliktischen Handlung wobei der Teilnehmer der Anstifter die Haupt Tat weder selbst ausfuhrt noch uber die Tatherrschaft bezuglich der Tat verfugt 1 In der Schweiz wird diese Teilnahmeform in Art 24 StGB geregelt Nach Abs 1 ist Anstifter w er jemanden vorsatzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen bestimmt Dabei ist die Strafandrohung fur den Anstifter dieselbe die auf den Tater Anwendung findet Inhaltsverzeichnis 1 Die objektiven Voraussetzungen 2 Die subjektiven Voraussetzungen 3 Die versuchte Anstiftung gemass Art 24 Abs 2 StGB 4 Abweichen der verubten von der angeregten Tat 4 1 Quantitative Verschiedenheit 4 2 Qualitative Verschiedenheit 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseDie objektiven Voraussetzungen BearbeitenDie Anstiftung ist das Bestimmen eines Taters zu einer Haupttat in Form eines Verbrechens eines Vergehens nach Art 24 Abs 1 StGB oder was gesetzlich nicht explizit genannt wird gemass Art 104 StGB oder e contrario Art 105 Abs 2 StGB zu einer Ubertretung 2 Der Anstifter muss bei diesem den Tatentschluss zu einer bestimmten Tat hervorrufen wobei dieser Entschluss durch eine psychische Einwirkung mit einer gewissen Intensitat erfolgt und sich auf eine erkennbar gewollte Tat beziehen muss Daraus folgt dass die Anstiftung zu irgendeiner Tat nicht moglich ist Denkbar ist neben dem Bestimmen zu einer Tat ebenfalls das blosse Abraten einer Einflussnahme zu beachten bei Unterlassungsdelikten um e g eine unmittelbar am Leben bedrohte Person zu retten Die Strafbarkeit der Anstiftung ist rein akzessorisch limitierte Akzessorietat was bedeutet dass diese stets von einer tatbestandsmassigen und rechtswidrigen Haupttat abhangig ist Die Schuld des Anstifters kann also nur bejaht werden sofern eine Haupttat vorliegt die zumindest tatbestandsmassig und rechtswidrig ist Die subjektiven Voraussetzungen BearbeitenAuf subjektiver Seite wird ein doppelter Anstiftervorsatz verlangt Dabei muss erstens die vom unmittelbaren Tater verubte Tat vom Anstifter mindestens in Kauf genommen Eventualdolus und zweitens in gleicher Weise beim Tater den Tatentschluss hervorgerufen worden sein 3 Die versuchte Anstiftung gemass Art 24 Abs 2 StGB BearbeitenGemass Art 24 Abs 2 StGB wird wegen Versuchs der Tat bestraft wer versucht jemanden zu einem Verbrechen anzustiften Die Haupttat zu welcher angestiftet wurde hat in einem solchen Fall das Versuchsstadium nicht uberschritten Das heisst dass der Tater die Ausfuhrung der Tat begonnen hat aber der tatbestandlich definierte Unrechtserfolg der Tat objektiv nicht eingetreten ist 4 Nach der Schwellentheorie des Schweizerischen Bundesgerichts zahlt zur Ausfuhrung der Tat schon jede Tatigkeit welche nach dem Plan den sich der Tater gemacht hat auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt von dem in der Regel nicht mehr zuruckgetreten wird es sei denn wegen ausserer Umstande die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmoglichen BGE 83 IV 144 f ebenfalls zitiert in BGE 87 IV 155 5 Die Strafdrohung ist fur Tater und Anstifter dieselbe Beim Losen von Fallen der Anstiftung ist zu beachten dass stets mit dem Tater begonnen werden muss welcher der Tat am nachsten steht Abweichen der verubten von der angeregten Tat BearbeitenWeicht der Angestiftete von der angeregten Tat ab so konnen folgende Falle unterschieden werden Quantitative Verschiedenheit Bearbeiten a Der Haupttater verubt zwar eine gleichartige aber mit geringerer Strafe bedrohte Tat als vom Anstifter angeregt wurde Der Anstifter ist wegen vollendeter Anstiftung zur verubten Tat und wenn es sich um ein Verbrechen handelt zur versuchten Anstiftung zum angeregten Delikt strafbar b Der Haupttater verubt zwar eine gleichartige Tat wie angeregt wurde geht aber uber den Vorschlag des Anstifters hinaus indem er zum Beispiel eine qualifizierte Form der Tat begeht Hier wird der Anstifter entsprechend seinem Vorsatz wegen Anstiftung zu der von ihm angeregten Tat bestraft aber nicht daruber hinaus Qualitative Verschiedenheit Bearbeiten Der Haupttater verubt eine andersartige als die vom Anstifter angeregte Tat Der Anstifter ist nur wegen Anstiftungsversuch zu der von ihm angeregten Tat zu bestrafen nur wenn es sich dabei um ein Verbrechen handelt Literatur BearbeitenAndreas Donatsch Brigitte Tag Strafrecht I Verbrechenslehre 9 Auflage Zurich Basel Genf 2013 ISBN 978 3 7255 6782 9Gunter Stratenwerth Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I Die Straftat 4 Auflage Bern 2011 ISBN 978 3 7272 8667 4Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Anstiftung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Art 24 StGB Strafgesetzbuch SchweizEinzelnachweise Bearbeiten Gunter Stratenwerth Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 13 N 76 Gunter Stratenwerth Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 3 Auflage Bern 2005 S 376 Gunter Stratenwerth Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 3 Auflage Bern 2005 S 380ff Karl Ludwig Kunz Schweizerisches Strafrecht Allg Teil S 55 Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27 Oktober 1961 Memento vom 13 Oktober 2013 im Internet Archive Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anstiftung Schweiz amp oldid 216444654