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Der Allgemeine Vertrag fur die Verwendung von Guterwagen AVV englisch General Contract of Use for Wagons GCU ist ein Vertragswerk des UIC und regelt den Einsatz der Guterwagen auf dem Netz der Mitgliedsbahnen Er ist am 1 Juli 2006 in Kraft getreten und ist der Nachfolger des RIV Reglements Der AVV ist ein multilateraler Vertrag dem inzwischen weit uber 600 Parteien teils Wagenhalter teils Eisenbahnverkehrsunternehmen EVU angehoren 1 Der AVV ist Standard in der auch internationalen Zusammenarbeit von Wagenhaltern und Bahnen 2 Es ist ebenfalls ublich per Individualvereinbarung die Regelungen des AVV auch dann zu vereinbaren selbst wenn der einzelne Wagenhalter oder das EVU nicht Mitglied des AVV sein sollten 3 Als einziger Teil des RIV ist noch die Anlage II Beladevorschriften in Kraft geblieben Alles andere wurde in den AVV integriert oder aufgehoben Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Wichtigste Anderungen 3 Inhalt 3 1 Kapitel 3 1 1 Kapitel I 3 1 2 Kapitel II 3 1 3 Kapitel III 3 1 4 Kapitel IV 3 1 5 Kapitel V 3 1 6 Kapitel VI 3 1 7 Kapitel VII 3 1 8 Kapitel VIII 3 2 Anlagen 3 2 1 Anlage 1 3 2 2 Anlage 2 3 2 3 Anlage 3 3 2 4 Anlage 4 3 2 5 Anlage 5 3 2 6 Anlage 6 3 2 7 Anlage 7 3 2 8 Anlage 8 3 2 9 Anlage 9 3 2 10 Anlage 10 3 2 11 Anlage 11 3 2 12 Anlage 12 3 2 13 Anlage 13 3 2 14 Anlage 14 3 2 15 Anlage 15 3 2 16 Anlage 16 4 Einzelnachweise 5 Siehe auch 6 WeblinksVorgeschichte BearbeitenDie Ablosung des RIV war durch die Liberalisierung des europaischen Bahnverkehrs notwendig Da die nationalen Bahnverwaltungen nicht mehr verpflichtet werden konnten einen Guterwagen zu befordern war eine Anderung der bisherigen Praxis unumganglich Bis dahin wurden bei einem internationalen Transport die Transportkosten nach einem Schlussel abgerechnet auf den die Bahnverwaltungen keinen direkten Einfluss nehmen konnten Durch die gewollte Deregulierung war dieser Schlussel des RIV nicht mehr zeitgemass da aber trotzdem noch ein technisches Regelwerk benotigt wird war eine Uberarbeitung des RIV notwendig Im Gegensatz zum RIV ist der Gebrauch des AVV freiwillig Sollte ein Eisenbahnverkehrsunternehmen EVU jedoch darauf verzichten ist fur jeden Wagen oder Zug eine Einzelabmachung mit den beteiligten Bahnverwaltungen notwendig Wichtigste Anderungen BearbeitenDie Anderungen betreffen vor allem das Austauschverfahren sowie die Abrechnung So wird nicht mehr zwischen bahneigenen und privaten Guterwagen unterschieden Vereinfacht kann man sagen dass nun alle Wagen so behandelt werden wie die Privatguterwagen wahrend der Gultigkeit des RIV Reglements Inhalt BearbeitenDie Vorschrift ist in acht Kapitel und zwolf Anlagen unterteilt Wahrend in den Kapiteln die juristischen Dinge geregelt sind wird in der Praxis vor allem mit den Anlagen gearbeitet da in ihnen alle wichtigen Details festgehalten sind Hier sind vor allem die als eigene Druckwerke herausgegebenen Anlagen 9 und 11 relevant Kapitel Bearbeiten Kapitel I Bearbeiten Gegenstand Anwendungsbereich Kundigung Weiterentwicklung des Vertrags Ausscheiden als Vertragspartei Kapitel II Bearbeiten Pflichten und Rechte des Halters Kapitel III Bearbeiten Pflichten und Rechte des EVU Kapitel IV Bearbeiten Feststellung und Behandlung der Schaden am Wagen im Gewahrsam eines EVU Kapitel V Bearbeiten Haftung bei Verlust oder Beschadigung eines Wagens Kapitel VI Bearbeiten Haftung fur Schaden die durch einen Wagen verursacht werden Kapitel VII Bearbeiten Haftung fur Bedienstete und andere Personen Kapitel VIII Bearbeiten Sonstige Bestimmungen Artikel 29 verpflichtet die EVU dass der Verlader die UIC Verladerichtlinien einhalt Dies ist die noch gultige Anlage II des RIV Anlagen Bearbeiten Anlage 1 Bearbeiten Verzeichnis der teilnehmenden Halter und EVU Anlage 2 Bearbeiten Begriffsbestimmungen Anlage 3 Bearbeiten Wagenbrief Umgangssprachlich auch Frachtbrief genannt Anlage 4 Bearbeiten Schadensprotokoll fur Guterwagen Anlage 5 Bearbeiten Berechnung des Zeitwertes eines Wagens Wird gebraucht um bei Verlust oder Totalschaden die Entschadigung zu berechnen Anlage 6 Bearbeiten Entschadigung bei Nutzungsausfall Anlage 7 Bearbeiten Ersatzteile Anlage 8 Bearbeiten Geschaftsordnung zur Anwendung und Weiterentwicklung des AVV Anlage 9 Bearbeiten Bedingungen fur die technischen Ubergangsuntersuchungen eigenes Druckwerk Entspricht weitgehend der Anlage XII des RIV nur kleine Anderungen wurden vorgenommen Hier sind die Grenzmasse festgehalten die im Betrieb eingehalten werden mussen Anlage 10 Bearbeiten Korrektive und praventive Instandhaltung Hier findet man die Masse die bei Auslieferung und nach einer Revision eingehalten werden mussen Ebenso sind hier die Revisionsfristen geregelt Anlage 11 Bearbeiten Anschriften und Kennzeichnung an Guterwagen Eigenes Druckwerk Zusammenlegung mehrerer Anlagen des RIV Anlage 12 Bearbeiten Schadenskatalog fur Guterwagen Anlage 13 Bearbeiten Liste fur die Behebung von Schaden durch EVU am Ort der Aussetzung des Wagens oder in unmittelbarer Nahe Anlage 14 Bearbeiten Zusatzliche Bedingungen fur die Verwendung von Wagen im Fahrverkehr und im Austausch mit Breit und Normalspurbahnen Anlage 15 Bearbeiten Laufleistungsmeldung Anlage 16 Bearbeiten Technische WagendatenEinzelnachweise Bearbeiten Signatories GCU Bureau sprl abgerufen am 23 Februar 2015 Zitat aus Hartenstein Reuschle Handbuch das Fachanwalts Transport und Speditionsrecht 2 Aufl Koln 2012 Carl Heymanns Verlag Kap 3 Besonderheiten einzelner Verkehrstrager B Schiene 5 Allgemeiner Vertrag fur die Verwendung von Guterwagen Rn 81 Hartenstein Reuschle Handbuch das Fachanwalts Transport und Speditionsrecht 2 Aufl Koln 2012 Carl Heymanns Verlag Kap 3 Besonderheiten einzelner Verkehrstrager B Schiene 5 Allgemeiner Vertrag fur die Verwendung von Guterwagen Rn 82 Siehe auch BearbeitenRechtsvorschriften fur den internationalen EisenbahnfrachtverkehrWeblinks BearbeitenWebsite des GCU BureauBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Allgemeiner Vertrag fur die Verwendung von Guterwagen amp oldid 227387220