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Die Vertragsstaaten des Ubereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tontragern gegen die unerlaubte Vervielfaltigung ihrer Tontrager schutzen die Hersteller von Tontragern die Angehorige anderer Vertragsstaaten sind gegen die unerlaubte Vervielfaltigung Art 2 des Ubereinkommens Ubereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tontragern gegen die unerlaubte Vervielfaltigung ihrer TontragerKurztitel Tontragerschutzubereinkommen Genfer Ubereinkommen 1 beide nicht amtl Titel engl Convention for the Producers of Phonograms against unauthorized Duplication of their PhonogramsDatum 29 Oktober 1971Inkrafttreten 18 Mai 1974 Deutschland 2 18 April 1973 Fidschi Frankreich Schweden Vereinigtes Konigreich 10 Marz 1974 Vereinigte Staaten Fundstelle BGBl 1973 II S 1669 1670Fundstelle deutsch Deutschland BGBl 1973 II S 1669 1670 dreisprachig Vertragstyp MultinationalRechtsmaterie UrheberrechtUnterzeichnung Ratifikation gt 1Europaische Gemeinschaft indirekt 3 Deutschland Gesetz vom 10 Dezember 1973Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung Einzelnachweise Bearbeiten ECLI EU C 2019 624 BGBl 1974 II S 336 Erwagungsgrund 7 der Richtlinie 2006 115 EG Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Ubereinkommen stehen auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ubereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tontragern gegen die unerlaubte Vervielfaltigung ihrer Tontrager amp oldid 236207795